65

§ 65 VwVG NRW

Anwendung der Zwangsmittel

(1)

Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.

(2)
1

Leistet der Betroffene bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden.

2

Die Polizei leistet auf Verlangen der Vollzugsbehörde Vollzugshilfe.

3

Dabei kann die Polizei die nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Hilfsmittel der körperlichen Gewalt nach § 58 Absatz 3 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen anwenden und die zugelassenen Waffen nach § 58 Absatz 4 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen unter Beachtung der §§ 61 und 63 bis 65 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gebrauchen.

(3)
1

Der Vollzug ist einzustellen,

1.

sobald sein Zweck erreicht ist,

2.

dem Betroffenen die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung unmöglich geworden ist oder

3.

die Vollstreckungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind.

2

§ 60 Absatz 3 bleibt unberührt.

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VwVG NRW

Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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