65

§ 65 UmwG

Beschluß der Hauptversammlung

(1)
1

Der Verschmelzungsbeschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt.

2

Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.

(2)
1

Sind mehrere Gattungen von Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre jeder Gattung.

2

Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen.

3

Für diesen gilt Absatz 1.

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