Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung.
Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung.
Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach § 7 Absatz 1 und 2 für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, nicht erreicht werden oder die Voraussetzungen des § 74 Absatz 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind; die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Änderungen von unwesentlicher Bedeutung.
Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Nummer 19.7 oder 19.8 aufgeführt sind und die zugleich die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Wärmeleitungen betreffen, ist anstelle der Absätze 1 und 2 sowie anstelle der §§ 66 bis 69 der § 8 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348, S. 2) anzuwenden.