65

§ 65 SchulG LSA

Schulträger

(1)

Schulträger der Grundschulen sind die Gemeinden und Verbandsgemeinden.

(2)
1

Schulträger der anderen Schulformen sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.

2

Schulträger der staatlichen agrarwirtschaftlichen Fachschulen ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, das auch die Dienstaufsicht über diese Schulen ausübt.

(3)
1

Die Schulbehörde hat auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde nach Anhörung des Landkreises die Schulträgerschaft für Schulen zu übertragen, soweit die Übertragung den Zielen der Schulentwicklungsplanung entspricht.

2

Gleichermaßen kann die Schulträgerschaft der Gemeinde auch auf einen Landkreis übertragen werden.

3

Verfügt eine Gemeinde auch in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden nicht über die erforderliche Finanz- und Verwaltungskraft, um die erforderlichen Schulen zu errichten oder fortzuführen, so ist der Landkreis verpflichtet, die Schulträgerschaft zu übernehmen.

4

Befindet sich der Standort unterschiedlicher Schulformen in einem einheitlichen Gebäude, so soll Übereinkunft erzielt werden, dass die einzelnen Schulformen einen gemeinsamen Träger finden.

(4)
1

Das Land kann Schulträger von Schulen besonderer Bedeutung sein.

2

Diese können in die Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Stiftung überführt werden.

(5)
1

Der Landkreis hat den kreisangehörigen Gemeinden, die Standort einer Schule in der Trägerschaft des Landkreises sind, auf Antrag die laufende Verwaltung dieser Schule zu übertragen.

2

Eine Gemeinde verwaltet die Schulen im Namen und auf Kosten des Landkreises.

3

Der Landkreis kann zur Durchführung dieser Aufgabe Weisungen erteilen.

4

Die Beteiligten regeln die Einzelheiten durch Vereinbarung; diese muss insbesondere die Haftung regeln.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SchulG LSA

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.