65

§ 65 SGG

1

Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern.

2

Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGG

Sozialgerichtsgesetz

DE Bund
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