65

§ 65 LJVollzG

Vergütung

(1)

Die Gefangenen erhalten eine Vergütung in Form von

1.

finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 10 und 12 und Satz 2, soweit sie für die Strafgefangenen nach § 15 Abs. 2 als zwingend erforderlich, für die Jugendstrafgefangenen nach § 15 Abs. 3 als erforderlich erachtet wurden oder Teil des Behandlungsprogramms der sozialtherapeutischen Abteilung sind,

2.

Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen oder

3.

Arbeitsentgelt für Arbeit.

(2)
1

Der Bemessung der Vergütung sind 16 v. H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung).

2

Ein Tagessatz ist der 250.

3

Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3)
1

Die Vergütung wird nach der Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen der Gefangenen gestuft und in vier Vergütungsstufen festgesetzt (Grundvergütung).

2

Sie beträgt in der

Vergütungsstufe 1

85 v.
H.

,

Vergütungsstufe 2

100 v.
H.

,

Vergütungsstufe 3

112 v.
H.

und

Vergütungsstufe 4

125 v.
H.

der Eckvergütung.

3

Die finanzielle Anerkennung wird in der Vergütungsstufe 1 festgesetzt.

4

Die Ausbildungsbeihilfe wird in den Vergütungsstufen 1 bis 3 festgesetzt.

5

Das Arbeitsentgelt wird in den Vergütungsstufen 1 bis 4 festgesetzt.

6

Zulagen können für Arbeiten unter erschwerenden Umwelteinflüssen, zu ungünstigen Zeiten, für über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit oder für die individuelle Arbeitsleistung gewährt werden.

7

Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Anforderungen und Vergütungsstufen in einer Rechtsverordnung zu regeln.

(4)

Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhielten.

(5)

Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6)

Die Gefangenen, die an einer Maßnahme nach § 28 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.

(7)
1

Die Vergütung dient der Förderung der Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft und der Befähigung der Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld im Sinne einer sozial verantwortlichen Lebensführung während und nach der Haftzeit.

2

Die Vergütung ermöglicht den Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen insbesondere das Ansparen eines Eingliederungsgeldes.

3

Die Vergütung ermöglicht den Gefangenen auch die Teilnahme am Einkauf und die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen.

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