Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser erstellt sein, der bauvorlageberechtigt ist.
Dies gilt nicht für
Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und
geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.
Bauvorlageberechtigt ist, wer
die Berufsbezeichnung ,Architekt‘ führen darf,
in die von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen oder, ohne eine solche Listeneintragung, gemäß § 65d bauvorlageberechtigt ist.
Bauvorlageberechtigt sind ferner
für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorhaben und für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, die keine Sonderbauten sind,
Berufsangehörige, die über inländische oder auswärtige Hochschulabschlüsse nach § 65a verfügen,
die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Zimmerer- oder des Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks,
die staatlich geprüften Technikerinnen und staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit dem Schwerpunkt Hochbau.
Berufsangehörige, die die Berufsbezeichnung „Innenarchitekt“ führen dürfen, für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden sowie
Berufsangehörige, die einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien oder der Fachrichtung Architektur nachweisen können, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind, für die dienstliche Tätigkeit.
Bauvorlageberechtige nach Absatz 3 Nummer 1 sind in ein von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern zu führendes Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten einzutragen.
Die Bauvorlageberechtigten nach Absatz 3 Nummer 1 sind verpflichtet, sich jährlich im Bereich des öffentlichen Baurechts fortzubilden.
Die Erfüllung der jährlichen Fortbildungspflicht haben die Bauvorlageberechtigten gegenüber der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern nachzuweisen.
Sie haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit herrühren können.
Es ist eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren.
Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden.
Als Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein.
Dieser Versicherungsschutz ist gegenüber der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern nachzuweisen.
Die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern kann das Tätigwerden als eingeschränkt bauvorlageberechtigte Person untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 4 Satz 1 löschen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Soweit nicht eine Bauvorlageberechtigung nach § 65d vorliegt, gelten für die Eintragung von nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a Bauvorlageberechtigten in das Verzeichnis nach Absatz 4 die §§ 65a und 65c mit Ausnahme von § 65a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entsprechend.
Für die Eintragung in die Liste nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 oder in das Verzeichnis nach Absatz 4 müssen die Berufsangehörigen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind.
Für die Löschung aus der Liste nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 oder aus dem Verzeichnis nach § 65d Absatz 1 gilt § 12 des Architekten- und Ingenieurgesetzes entsprechend.
Die Verfahren können mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 65c und nach § 65d Absatz 3 Satz 4 aus der Ferne und elektronisch leicht über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden.