65

§ 65 LBO

Baugenehmigungsverfahren

1

Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, werden geprüft:

1.

die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs,

2.

die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts, ausgenommen

a)

Anforderungen aufgrund von §§ 12a bis 12c,

b)

Anforderungen einer aufgrund von § 85 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift,

c)

Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz,

3.

die Zulässigkeit nach den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ausgenommen die Anforderungen nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität,

4.

beantragte Abweichungen.

2

§ 67 bleibt unberührt.

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LBO

Landesbauordnung

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