Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, werden geprüft:
die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs,
die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts, ausgenommen
Anforderungen einer aufgrund von § 85 Abs. 2 Nr. 2 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift,
Anforderungen an den Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz,
die Zulässigkeit nach den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ausgenommen die Anforderungen nach dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden und dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität,
beantragte Abweichungen.
§ 67 bleibt unberührt.