65

§ 65 HmbHG

Wiederholbarkeit

(1)
1

Zwischen- und Abschlussprüfungen können zweimal, studienbegleitende Prüfungen mindestens zweimal, andere Prüfungen bis zu zweimal wiederholt werden.

2

Die Abschlussarbeit kann einmal, nur in begründeten Ausnahmefällen ein zweites Mal wiederholt werden.

(2)

Die Wiederholung findet in der Regel nur für die Prüfungsleistungen statt, die nicht bestanden worden sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HmbHG

Hamburgisches Hochschulgesetz

HH Hamburg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.