65

§ 65 HGO

Zusammensetzung

(1)

Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Ersten Beigeordneten und weiteren Beigeordneten.

(2)
1

Die Mitglieder des Gemeindevorstands dürfen nicht gleichzeitig Gemeindevertreter sein.

2

Das gilt nicht für die Mitglieder des Gemeindevorstands, die gemäß § 41 die Amtsgeschäfte weiterführen.

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HGO

Hessische Gemeindeordnung

HE Hessen
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