Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind die an der Hochschule Lehrenden und, soweit dies zur Erreichung des Prüfungszweckes erforderlich oder sachgerecht ist, die in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrenen Personen befugt.
Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig von Weisungen.
Prüfungsleistungen in schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, mit denen ein Studiengang abgeschlossen wird, und in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Ausgleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sind von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern im Sinne des Absatzes 1 zu bewerten.
Darüber hinaus sind mündliche Prüfungen stets von mehreren Prüferinnen oder Prüfern oder von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen.
§ 36 Absatz 1 zuletzt geändert, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, 5, 6, 7, 8 und 9, § 16 Absatz 1a, § 22a Absatz 1, § 26 Absatz 5 und 6, § 27 Absatz 4 und 6, § 29 Absatz 4, § 32 Absatz 1 und 2, § 33 Absatz 2 und 3, § 37 Absatz 2, § 40 Absatz 1, § 46a Absatz 1 (neu gefasst), § 50 Absatz 2, § 52 Absatz 1, § 53 Absatz 2, § 55 Absatz 3, § 57 Absatz 2, § 59 Absatz 2, § 62a Absatz 4, § 63 Absatz 8 (neu gefasst), § 65 Absatz 2, § 67a Absatz 2 und Absatz 3 (aufgehoben), § 69 Absatz 7, § 71 Absatz 1, 3 und 6, § 74 Absatz 1, § 81 Absatz 3 und § 83 Absatz 1 und 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593), in Kraft getreten am 1. Oktober 2019; § 53 Absatz 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.