65

§ 65 HBO

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

(1)
1

Liegen bei Vorhaben, die keine Sonderbauten sind, die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nach § 64 oder § 64a nicht vor, prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Zulässigkeit

1.

nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,

2.

von beantragten Abweichungen nach § 73,

3.

nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

2

§ 68 bleibt unberührt.

(2)
1

Der Eingang des vollständigen Bauantrages ist unter Angabe des Datums zu bestätigen.

2

Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern.

3

Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

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HBO

Hessische Bauordnung

HE Hessen
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