65

§ 65 GemO

Gebiet

(1)

Das Gebiet einer Verbandsgemeinde besteht aus dem Gebiet der ihr angehörenden Ortsgemeinden.

(2)
1

Das Gebiet einer Verbandsgemeinde kann aus Gründen des Gemeinwohls geändert werden; dabei ist die zentralörtliche Gliederung des Landes zu berücksichtigen.

2

Die Auflösung und die Neubildung einer Verbandsgemeinde bedürfen eines Gesetzes, die Eingliederung oder Ausgliederung einer Ortsgemeinde sowie die Eingliederung einer verbandsfreien Gemeinde in eine Verbandsgemeinde einer Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Ministeriums.

3

Die von einer Gebietsänderung betroffenen Gebietskörperschaften sind vorher zu hören. § 11 Abs. 4 bleibt unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GemO

Gemeindeordnung

RP Rheinland-Pfalz
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