65

§ 65 FamFG

Beschwerdebegründung

(1)

Die Beschwerde soll begründet werden.

(2)

Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.

(3)

Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(4)

Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

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FamFG

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

DE Bund
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