65

§ 65 BeamtVG

Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

1

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen.

2

Das Gleiche gilt für eine auf Grund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BeamtVG

Beamtenversorgungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.