Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen können gewährt werden,
soweit sie angemessen sind und
durch sie
die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert werden kann oder
eine möglichst selbständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederhergestellt werden kann.