Dienstleisterinnen oder Dienstleister, die zur vorübergehenden und gelegentlichen Erstellung von Bauunterlagen berechtigt sind, sind in ein entsprechendes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz einzutragen.
Die für die Erstellung von Listen geltenden Regelungen für die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gelten auch für dieses Verzeichnis.
Dienstleisterinnen oder Dienstleister nach Absatz 1 haben das erstmalige Erbringen von Dienstleistungen zuvor der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz in Textform anzuzeigen.
Einer Anzeige nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister bereits aufgrund einer Regelung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Dienstleistungserbringung berechtigt ist.
Zusammen mit der Anzeige sind folgende Unterlagen vorzulegen:
ein Identitätsnachweis,
eine Bescheinigung, dass sie oder er in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
ein Berufsqualifikationsnachweis,
in den in § 64a Abs. 3 Satz 2 genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat; ist entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Herkunftsstaat reglementiert, ist kein Nachweis über die Berufsausübung zu fordern,
ein Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung.
Die Vorlage der Anzeige nach Absatz 2 berechtigt die Dienstleisterin oder den Dienstleister zur Erstellung von Bauunterlagen.
Der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz steht es frei, die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 nachzuprüfen.
Die Erstellung von Bauunterlagen ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister zu untersagen, wenn sie oder er nicht zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen ist, ihr oder ihm die Ausübung dieser Tätigkeit nach der Anzeige untersagt wird oder sie oder er die Voraussetzungen des § 64a Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt.
In diesen Fällen ist der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit einzuräumen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen durch einen Anpassungslehrgang zu erwerben oder durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.
Ist die Dienstleisterin oder der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen oder erfüllt sie oder er die Voraussetzungen des § 64a Abs. 3 Satz 2, so darf ihr oder ihm die Berechtigung zur Erstellung von Bauunterlagen nicht aufgrund ihrer oder seiner Berufsqualifikation beschränkt werden.
Für die Bestimmung desselben Berufs im Sinne dieses Absatzes gilt das gestufte System des § 64.
Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates nach Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt.
Die Berufsbezeichnung ist dann so zu führen, dass keine Verwechslung mit einer inländischen Berufsbezeichnung möglich ist.
Auswärtige bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure haben die Berufspflichten zu beachten.
Sie sind hierfür wie Pflichtmitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu behandeln.
Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 Satz 1 eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
§ 17 BQFGRP findet entsprechend Anwendung.