64c

§ 64c SGB 12

Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson im Sinne von § 64 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus sonstigen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, sind die angemessenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege zu übernehmen.

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SGB 12

Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe

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