64a

§ 64a StVZO

Einrichtungen für Schallzeichen

1

Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten.

2

Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein.

3

An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.

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StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

DE Bund
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