In die Liste nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz einzutragen, wer
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß der in der Anlage geregelten Leitlinien an einer deutschen Hochschule nachweist und
danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.
Auf Antrag ist in die Liste nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllt.
Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller wird in die Liste nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 auch eingetragen, wenn
sie oder er in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten,
der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
die berufspraktische Tätigkeit mit den Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 vergleichbar ist.
Satz 1 gilt auch für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller, die oder der nachweist, dass sie oder er
diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat ausgeübt hat; ist entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Herkunftsstaat reglementiert, ist kein Nachweis über die Berufsausübung zu fordern,
im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
keine wesentlichen Unterschiede gemäß Absatz 3 Satz 1 bestehen.
Die Eintragung in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gilt auch in Rheinland-Pfalz.
§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellunggesetzes Rheinland-Pfalz (BQFGRP) vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechend Anwendung.