64a

§ 64a HBauO

Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung

(1)

Im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach

1.

den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den auf Grund des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften,

2.

den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften,

3.

anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind; ausgenommen sind die Vorschriften zur Genehmigung nach den §§ 6 und 7 des Atomgesetzes sowie Vorschriften, die in einem förmlichen Verfahren geprüft werden.

(2)
1

Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.

2

Die Frist kann im Einvernehmen mit der Bauherrin bzw. dem Bauherrn verlängert werden.

3

Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für Vorhaben innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs nach § 70 Absatz 4 Satz 1 oder innerhalb des Achtungsabstands, sofern ein angemessener Sicherheitsabstand noch nicht ermittelt wurde.

(3)
1

Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu ein Jahr verlängern.

2

Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist versagt worden ist.

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HBauO

Hamburgische Bauordnung

HH Hamburg
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