64a

§ 64a HBO

Erweiterte Genehmigungsfreistellung für die Errichtung von Wohngebäuden

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Bis zum 31. Dezember 2030 gilt § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis Nr. 5 und Abs. 2 bis 5 entsprechend auch für die Errichtung von Wohngebäuden im unbeplanten Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches mit der Maßgabe, dass auch die Bauaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens fordern darf.

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Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einreichung der erforderlichen Bauvorlagen.

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HBO

Hessische Bauordnung

HE Hessen
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