64

§ 64 WG

Gemeinsame Schutzvorschriften

Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit können die Wasserbehörden durch Rechtsverordnung Regelungen zum Schutz des Gewässerbetts und der Ufer, der Vorländer und der Dämme gegen Beschädigungen treffen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

WG

Wassergesetz für Baden-Württemberg

BW Baden-Württemberg
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