64

§ 64 VwVG NRW

Festsetzung der Zwangsmittel

1

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest.

2

Bei sofortigem Vollzug nach § 55 Absatz 2 fällt die Festsetzung weg.

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VwVG NRW

Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW

NW Nordrhein-Westfalen
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