64

§ 64 StVollzG NRW

Durchsuchung

(1)

Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden.

(2)
1

Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen oder Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Gefangener durchzuführen ist, die Entkleidung im Einzelfall jedoch unterbleibt, wenn hierdurch weder die Sicherheit noch die Ordnung der Anstalt gefährdet wird.

2

Ansonsten ist eine solche Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall zulässig.

(3)
1

Die Durchsuchung von männlichen Gefangenen darf nur von Männern, von weiblichen Gefangenen nur von Frauen durchgeführt werden.

2

Die Durchsuchung erfolgt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei Gefangenen,

1.

die sich aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig empfinden oder

2.

deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag zu männlich oder weiblich geändert wurde oder deren Geschlechtsangabe in ihrem amtlichen Personenstandseintrag „divers“ lautet oder keine Angabe zum Geschlecht enthält.

3

Im Rahmen der Einzelfallentscheidung sind insbesondere die Bedürfnisse der Gefangenen sowie die Belange der durchsuchenden Person zu berücksichtigen.

4

Entkleidungen erfolgen einzeln in einem geschlossenen Raum.

5

Bei männlichen Gefangenen dürfen nur männliche Bedienstete und bei weiblichen Gefangenen nur weibliche Bedienstete zugegen sein; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

6

Die Untersuchung von Körperöffnungen darf nur durch den ärztlichen Dienst vorgenommen werden.

7

Das Schamgefühl ist zu schonen.

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