64

§ 64 SDG

Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

(1)
1

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu.

2

Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder elektronisch nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen und zu begründen.

3

Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Senats für Disziplinarsachen verlängert werden.

4

Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

5

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2)
1

Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

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SDG

Saarländisches Disziplinargesetz

SL Saarland
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