64

§ 64 PatG

(1)

Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.

(2)

Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.

(3)
1

Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. § 44 Abs. 1 und die §§ 45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden.

2

Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht.

3

Wird das Patent beschränkt, ist in dem Beschluss, durch den dem Antrag stattgegeben wird, die Patentschrift der Beschränkung anzupassen; die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.

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PatG

Patentgesetz

DE Bund
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