64

§ 64 LVwVG

Zwangsgeld

(1)

Wird die Verpflichtung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsschuldner durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten.

(2)
1

Das Zwangsgeld wird schriftlich festgesetzt.

2

Es beträgt mindestens fünf und höchstens fünfzigtausend Euro.

3

Bei der Bemessung des Zwangsgeldes sind wirtschaftliche Vorteile, die mit der Nichtbefolgung des Verwaltungsakts verbunden sind, zu berücksichtigen.

4

Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Vollstreckungsschuldner eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

(3)

Das Zwangsgeld wird nach den §§ 19 bis 60 beigetrieben; einer Mahnung nach § 22 Abs. 2 bedarf es nicht.

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LVwVG

Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz

RP Rheinland-Pfalz
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