64

§ 64 LBesG NRW

Zulage für Professorinnen und Professoren als Richterinnen oder Richter

1

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich ein Richteramt der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Professorenamt und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage.

2

Die Höhe der Zulage ergibt sich aus der Anlage 15.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBesG NRW

Landesbesoldungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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