Bauunterlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden sowie für Vorhaben, für die das Freistellungsverfahren nach § 67 durchgeführt wird, müssen von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser verantwortet werden.
Dies gilt nicht für
Bauunterlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden,
Garagen bis zu 100 m Nutzfläche sowie
Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (§ 49).
Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Bauvorlageberechtigung nachgewiesen wird.
Bauvorlageberechtigt ist,
wer aufgrund des Architektengesetzes die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt zu führen berechtigt ist,
wer in einer von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führenden Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist oder ohne eine solche Listeneintragung gemäß § 64d bauvorlageberechtigt ist,
wer aufgrund des Architektengesetzes die Berufsbezeichnung Innenarchitektin oder Innenarchitekt zu führen berechtigt ist, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten verbundene bauliche Änderung von Gebäuden,
wer Bedienstete oder Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage geregelten Leitlinien oder der Fachrichtung Architektur nachweisen kann und danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist, im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit.
Bauvorlageberechtigt sind ferner folgende in die Liste der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz oder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz eingetragene Personen:
Berufsangehörige, die über einen inländischen oder auswärtigen Hochschulabschluss der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen verfügen,
staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik,
Personen, die die Meisterprüfung des Maurer-, Betonbauer- oder Zimmererhandwerks abgelegt haben und in die Handwerksrolle eingetragen sind, zwei Jahre als Meisterin oder Meister tätig waren und einen von der Architektenkammer Rheinland-Pfalz oder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz anerkannten und mindestens 60 Stunden umfassenden Lehrgang mit Inhalten der Bauplanung in Ergänzung zur Meisterausbildung vorweisen können. Die Erteilung der Ausübungsberechtigung nach den §§ 7a und 7b der Handwerksordnung in der Fassung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 S. 2095) in der jeweils geltenden Fassung ist hierfür nicht ausreichend.
Der in Satz 1 genannte Personenkreis ist bauvorlageberechtigt für
Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 mit maximal zwei Wohnungen bis zu insgesamt 100 m Grundfläche,
gewerbliche sowie land- und forstwirtschaftliche Gebäude mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoss bis zu 250 m Grundfläche.
Sollte eine nach Absatz 3 Satz 1 bauvorlageberechtigte Person mit Ausnahme der Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur das Recht zur Ausführung eines in Absatz 3 Satz 2 genannten Vorhabens ausüben wollen, ist sie verpflichtet, sich vor dem ersten Tätigwerden in die Liste nach Absatz 3 Satz 1 eintragen zu lassen, die bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführt wird.
Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste sind die in Absatz 3 Satz 1 sowie in Absatz 6 Satz 2 bis 5 genannten Anforderungen.
Mit Eintragung in die Liste unterfällt die eingetragene Person den Pflichten des § 36 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6, 9 und 10 des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (IngKaG) vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47, BS 714-1) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Eintragung nach Absatz 4 Satz 1 erfolgt ist.
Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann die Eintragung in der Liste nach Absatz 4 Satz 1 löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 sowie des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 nicht erfüllt sind oder gegen die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6, 9 und 10 IngKaG sowie des Absatzes 6 Satz 1 verstoßen wird.
Mit der Löschung gilt das Tätigwerden als bauvorlageberechtigte Person als untersagt.
Die für die Löschung aus Listen geltenden Regelungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gelten auch für diese Liste.
Die Bauvorlageberechtigten nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Architektur, Nr. 2 und 3 sind verpflichtet, sich jährlich mindestens acht Stunden im Bereich des Baurechts und der Baukonstruktion fortzubilden.
Sie haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit herrühren können.
Es ist eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrags zu vereinbaren.
Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden.
Als Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein.
Die Erfüllung der jährlichen Fortbildungspflicht sowie das Vorliegen der Haftpflichtversicherung haben die Bauvorlageberechtigten gegenüber der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz auf Anfrage nachzuweisen.
In Bezug auf die Versicherungspflicht nach Satz 2 ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
Möchte eine Absolventin oder ein Absolvent der Fachrichtung Architektur Vorhaben nach Absatz 3 Satz 2 ausführen, so muss sie oder er entweder als Juniormitglied der Architektenkammer Rheinland-Pfalz oder in einer bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen sein.
Voraussetzung für die Eintragung in diese Liste sind die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 sowie in Absatz 6 Satz 2 bis 5 genannten Anforderungen.
Mit Eintragung in die Liste unterfällt die Person den Berufspflichten der Architektinnen und Architekten gemäß § 2 Abs. 1 des Architektengesetzes (ArchG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505, BS 70-10) in der jeweils geltenden Fassung.
Insbesondere sind der Architektenkammer Rheinland-Pfalz die regelmäßige Fortbildung sowie das Vorliegen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung entsprechend Absatz 6 Satz 2 bis 5 auf Anforderung nachzuweisen.
In Bezug auf die Versicherungspflicht nach Satz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes die Architektenkammer Rheinland-Pfalz.
Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz kann die Eintragung in der Liste nach Absatz 7 Satz 1 löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 sowie des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 nicht erfüllt sind oder gegen die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 ArchG verstoßen wird.
Mit der Löschung gilt das Tätigwerden als bauvorlageberechtigte Person als untersagt.
Die für die Löschung aus Listen geltenden Regelungen der Architektenkammer Rheinland-Pfalz gelten auch für diese Liste.
Für bauvorlageberechtige Personen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 erlischt eine Eintragung und endet die Befugnis der eingeschränkten Bauvorlageberechtigung nach Absatz 3 Satz 2 mit Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des entsprechenden Hochschulstudiums.
Nicht bauvorlageberechtigte Personen, die vor dem 1. Juli 1987 regelmäßig Bauunterlagen für Gebäude nach § 95 Abs. 6 Nr. 1 bis 3 der Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) gefertigt und dies bis zum 1. Juli 1990 der zuständigen oberen Bauaufsichtsbehörde nachgewiesen haben, können Bauunterlagen für Gebäude dieser Art auch weiterhin unterschreiben.
Zur Erfüllung ihrer Pflichten als listenführende und Eintragungsvoraussetzung prüfende Stelle nach Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 5 besteht ein Auskunftsanspruch der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gegenüber der Handwerkskammer im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 3.
Gebühren für die Eintragung und Listenführung nach den Absätzen 4 bis 7 regeln die Beitragsordnungen der Architektenkammer Rheinland-Pfalz beziehungsweise der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.