64

§ 64 JVollzGB III

Durchsuchung und Kontrollen auf Suchtmittelmissbrauch

(1)
1

Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden.

2

Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden; dies gilt nicht für das Absuchen der Gefangenen mit technischen Mitteln oder mit sonstigen Hilfsmitteln.

3

Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2)
1

Nur auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters oder bei Gefahr im Verzug ist es im Einzelfall zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen.

2

Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen.

3

Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen.

4

Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.

(3)

Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, dass Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Justizvollzugsanstalt nach Absatz 2 durchsucht werden können.

(4)
1

Gefangene können Suchtmittelkontrollen unterzogen werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie Suchtmittel besitzen oder konsumieren.

2

Eine Suchtmittelkontrolle kann auch allgemein angeordnet werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, zur Erfüllung des Eingliederungsauftrags oder zur Gesundheitsvorsorge geboten ist.

3

Die ergriffenen Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein.

4

Bei Gefangenen, die die Mitwirkung an der Durchführung der Kontrolle verweigern, ist in der Regel davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.

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JVollzGB III

Justizvollzugsgesetzbuch – Buch 3 – Strafvollzug

BW Baden-Württemberg
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