64 Fn 10)

§ 64 Fn 10) JAG NRW

Aufbewahrungsfristen, Digitalisierung von Prüfungsleistungen

1

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind fünfzig Jahre aufzubewahren.

2

Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt.

3

Im Falle einer Wiederholungsprüfung ist für den Fristbeginn der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend.

4

Die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer können nach dem Stand der Technik zu deren Ersetzung in ein elektronisches Dokument übertragen werden.

5

Dabei ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den Unterlagen in Papierform bildlich und inhaltlich übereinstimmt.

6

Die in Papierform vorliegenden schriftlichen Prüfungsarbeiten und Gutachten der Prüferinnen und Prüfer sind zu vernichten, sobald die Schlussentscheidung über die staatliche Pflichtfachprüfung oder die zweite juristische Staatsprüfung bestandskräftig ist.

7

Für die Löschung in elektronischer Form gespeicherter Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen und Prüfer gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

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JAG NRW

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NW Nordrhein-Westfalen
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