64

§ 64 HGB

1

Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen.

2

Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HGB

Handelsgesetzbuch

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.