64

§ 64 GWB

Anwaltszwang

1

Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.

2

Die Kartellbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.