64

§ 64 GO NRW

Verpflichtungserklärungen (Fn 70)

(1)
1

Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2

Sie sind durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister oder durch die zur Vertretung im Amt bestellte Person zu unterzeichnen.

(2)

Absatz 1 findet keine Anwendung auf Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Gemeinde geldlich nicht von erheblicher Bedeutung sind, und auf Geschäfte, die aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht abgeschlossen werden.

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GO NRW

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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