64

§ 64 DRiG

Disziplinarmaßnahmen

(1)

Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.

(2)

Gegen einen Richter bei einem obersten Gerichtshof des Bundes kann nur Verweis, Geldbuße oder Entfernung aus dem Dienst verhängt werden.

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DRiG

Deutsches Richtergesetz

DE Bund
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