64

§ 64 BbgBO

Baugenehmigungsverfahren

Bei genehmigungspflichtigen Anlagen prüft die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach

1.

den Vorschriften des Baugesetzbuchs,

2.

den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes,

3.

anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind.

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BbgBO

Brandenburgische Bauordnung

BB Brandenburg
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