64

§ 64 BRAO

Wahlen zum Vorstand

(1)
1

Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt.

2

Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können.

3

Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden.

4

Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(2)

Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.

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BRAO

Bundesrechtsanwaltsordnung

DE Bund
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