Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder dem Ankunftsnachweis.
(2)
Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.
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AsylG
Asylgesetz
Bund
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