64

§ 64 AsylG

Ausweispflicht

(1)

Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung.

(2)

Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.

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AsylG

Asylgesetz

DE Bund
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