63f

§ 63f NHG

Verfahren im Vorstand der humanmedizinischen Einrichtungen

(1)
1

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsangelegenheiten nach § 63e Abs. 2 einstimmig.

2

Kommt ein Beschluss nach Satz 1 nicht zustande, so genügt bei einer nochmaligen Abstimmung die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin oder des Sprechers des Vorstands.

3

Beschlüsse in Angelegenheiten, die die Bereiche von Forschung und Lehre besonders berühren, insbesondere in Angelegenheiten nach § 63e Abs. 2 Nrn. 3, 4 und 9 bis 14, kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 1 nicht zustande.

4

Beschlüsse in Angelegenheiten, die den Bereich der Wirtschaftsführung besonders berühren, insbesondere in Angelegenheiten nach § 63e Abs. 2 Nrn. 2, 4 bis 7, 10 und 13, kommen gegen die Stimme des Vorstandsmitglieds nach § 63 b Satz 4 Nr. 3 nicht zustande.

(2)
1

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

2

Darin ist auch die Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln.

3

Die Vorstandsmitglieder dürfen sich untereinander nicht vertreten.

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