Für die Bestellung der Vorstandsmitglieder gilt § 38 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Zusammensetzung der Findungskommission abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 3 aus der Anlage 1 ergibt.
Soweit für die Mitglieder der Findungskommission eine Wahl vorgesehen ist, wird das Nähere dazu in der Grundordnung bestimmt.
Die Empfehlung der Findungskommission zur Vorbereitung des Vorschlags zur Bestellung der Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nrn. 2 und 3 erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1.
Ist gemäß § 63b Satz 5 nach der Grundordnung ein weiteres Vorstandsmitglied vorgesehen, so gilt für die Empfehlung der Findungskommission Satz 3 entsprechend.
Für die Bestellung der Vorstandsmitglieder für eine weitere Amtszeit gilt § 38 Abs. 4 Satz 4 entsprechend. § 38 Abs. 9 gilt entsprechend.
Für die Entlassung der Vorstandsmitglieder gilt § 40 mit der Maßgabe, dass die Sätze 3 und 4 auf die Entlassung des Vorstandsmitglieds nach § 63b Satz 4 Nr. 2 keine Anwendung finden.