Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft dient
dem Erhalt oder der Herstellung der Funktionsfähigkeit von Organisationseinheiten bei anders nicht abwendbaren Vakanzen oder
der Bewältigung anders nicht rechtzeitig zu bewältigender Auftragsspitzen.
Er ist nur zulässig, wenn für Reservisten
eine Wiederverwendung als Berufssoldat oder
eine erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
nicht möglich ist.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der Einsatzbereitschaft darf höchstens zehn Monate im Kalenderjahr geleistet werden.
Er wird auf die Gesamtdauer der Übungen nach § 61 Absatz 2 nicht angerechnet.