63a

§ 63a SGB 12

Notwendiger pflegerischer Bedarf

Die Träger der Sozialhilfe haben den notwendigen pflegerischen Bedarf zu ermitteln und festzustellen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SGB 12

Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – Sozialhilfe

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