63a

§ 63a NHG

Allgemeine Bestimmungen für die humanmedizinischen Einrichtungen

(1)

In den humanmedizinischen Einrichtungen können medizinische Zentren gebildet werden.

(2)

Die Universitätsmedizin Göttingen umfasst alle Organisationseinheiten der Medizinischen Fakultät der Universität Göttingen und des Universitätsklinikums.

(3)
1

Zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit ist an den humanmedizinischen Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen der Haushalts- und Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens sicherzustellen, dass die Mittel für Forschung und Lehre zweckentsprechend verwendet werden.

2

Dazu werden für die humanmedizinischen Einrichtungen auf der Grundlage einer Trennungsrechnung die Mittel für Forschung und Lehre, einschließlich der Drittmittel, einerseits und die Mittel für die Krankenversorgung andererseits in getrennten Budgets geführt.

3

Die Regelungen der §§ 49 und 57 über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen sind so anzuwenden, dass eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel für Forschung und Lehre sichergestellt werden kann.

4

Ein Verlustausgleich oder eine Übertragung von Überschüssen zwischen den beiden in Satz 2 genannten Budgets ist unzulässig.

(4)

§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 56 Abs. 4 Satz 6 gelten bei den humanmedizinischen Einrichtungen auch nicht für die Personalkosten für die Krankenversorgung.

(5)
1

Die Stiftung Universität Göttingen kann Bauaufgaben zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen im Bereich der Universitätsmedizin Göttingen mit Zustimmung des Fachministeriums von einem Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts wahrnehmen lassen, welches die Stiftung zu diesem Zweck gegründet oder an dem sie sich zu diesem Zweck beteiligt hat und an dem sie über die Mehrheit der Anteile verfügt.

2

Werden der Medizinischen Hochschule Hannover als Einrichtung des Landes Bauaufgaben dauerhaft übertragen, die zuvor vom Staatlichen Baumanagement Niedersachsen wahrgenommen wurden, so gilt Satz 1 entsprechend.

(6)
1

Die humanmedizinischen Einrichtungen können Krankenhäuser anderer Träger als akademische Lehrkrankenhäuser zulassen.

2

Über die Zulassung wird mit dem jeweiligen Träger eine Vereinbarung getroffen.

3

Ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung können in die Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte einbezogen werden; Satz 2 gilt entsprechend.

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