63a

§ 63a HBO

Abbruch, Beseitigung

1

Keiner Baugenehmigung bedarf die vollständige oder teilweise Beseitigung von

1.

Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 nach Abschnitt I der Anlage zu § 63,

2.

freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

3.

sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m,

4.

Anlagen in öffentlicher Trägerschaft.

2

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

3

Bei nicht freistehenden Anlagen muss die Standsicherheit der Anlagen, an die die zu beseitigende Anlage angebaut ist, durch eine entsprechend berechtigte Person nach § 68 Abs. 1 beziehungsweise nach § 68 Abs. 3 bescheinigt sein; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch diese Person zu überwachen.

4

Satz 3 gilt nicht, soweit an baugenehmigungsfreie Anlagen nach § 63 angebaut ist.

5

Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 darf mit der Ausführung nicht begonnen werden.

6

Abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 4 gelten Gebäude, an die Kleingaragen und untergeordnete Gebäude für Abstellzwecke angebaut sind, unabhängig von einem Grenzabstand als freistehend.

7

Satz 1 und 2 lassen andere nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Anzeigen oder sonstige Entscheidungen unberührt.

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