Keiner Baugenehmigung bedarf die vollständige oder teilweise Beseitigung von
Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 nach Abschnitt I der Anlage zu § 63,
freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m,
Anlagen in öffentlicher Trägerschaft.
Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Bei nicht freistehenden Anlagen muss die Standsicherheit der Anlagen, an die die zu beseitigende Anlage angebaut ist, durch eine entsprechend berechtigte Person nach § 68 Abs. 1 beziehungsweise nach § 68 Abs. 3 bescheinigt sein; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch diese Person zu überwachen.
Satz 3 gilt nicht, soweit an baugenehmigungsfreie Anlagen nach § 63 angebaut ist.
Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 darf mit der Ausführung nicht begonnen werden.
Abweichend von § 2 Abs. 4 Satz 4 gelten Gebäude, an die Kleingaragen und untergeordnete Gebäude für Abstellzwecke angebaut sind, unabhängig von einem Grenzabstand als freistehend.
Satz 1 und 2 lassen andere nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Anzeigen oder sonstige Entscheidungen unberührt.