63

§ 63 SGB 11

Betriebsmittel

(1)

Die Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden:

1.

für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten,

2.

zur Auffüllung der Rücklage und zur Finanzierung des Ausgleichsfonds.

(2)
1

Die Betriebsmittel dürfen im Durchschnitt des Haushaltsjahres monatlich das Einfache des nach dem Haushaltsplan der Pflegekasse auf einen Monat entfallenden Betrages der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Aufwendungen nicht übersteigen.

2

Bei der Feststellung der vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen und Verpflichtungen der Pflegekasse zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Rücklage zuzuordnen sind.

3

Durchlaufende Gelder bleiben außer Betracht.

(3)

Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im übrigen so anzulegen, daß sie für den in Absatz 1 bestimmten Zweck verfügbar sind.

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SGB 11

Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung

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