63

§ 63 SBG

Vorschriften über Dienstkleidung, äußeres Erscheinungsbild

(1)
1

Die Landesregierung erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist.

2

Sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2)

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte durch Verordnung die Einzelheiten nach § 34 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes zu regeln.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SBG

Saarländisches Beamtengesetz

SL Saarland
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