Maßnahmen, bei denen
die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung unterlassen oder
bei einer Beteiligung gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist,
dürfen nicht vollzogen werden.
Maßnahmen, die entgegen Satz 1 durchgeführt worden sind, sind zurückzunehmen, soweit nicht Rechte Dritter oder öffentliche Interessen entgegenstehen.