63

§ 63 NHG

Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren

(1)
1

Ist das Eigentum an einem Grundstück nach diesem Gesetz auf die Stiftung übergegangen, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Stiftung zu stellen.

2

Dies gilt entsprechend für sonstige im Grundbuch eingetragene Rechte.

(2)

Von der Zahlung der Gerichtsgebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz, die aufgrund der Grundbuchberichtigung entstehen, ist die Stiftung befreit.

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