63

§ 63 NBauO

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

(1)
1

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, mit Ausnahme von baulichen Anlagen, die nach Durchführung der Baumaßnahme Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 5 sind.

2

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird auch durchgeführt für eine Baumaßnahme zum Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 2 Richtlinie 2018/2001</gco-l-u> des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie">Artikel 2 Nr. 10 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2018/2001</gco-l-u> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), zuletzt geändert durch 1 Richtlinie 2024/1711</gco-l-u> des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der <gco-l-u>Richtlinien 2018/2001</gco-l-u> und 2019/944">Artikel 1 der <gco-l-u>Richtlinie (EU) 2024/1711</gco-l-u> des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der <gco-l-u>Richtlinien (EU) 2018/2001</gco-l-u> und (EU) 2019/944 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2014/1711, 26.6.2024), - im Folgenden: Erneuerbare-Energien-Richtlinie -; dies gilt abweichend von Satz 1 auch für Sonderbauten.

3

Bei Baumaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 prüft die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen nur auf ihre Vereinbarkeit mit

1.

dem städtebaulichen Planungsrecht,

2.

den §§ 5 bis 7, § 41 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 47 und 50,

3.

den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 17;

§ 65 bleibt unberührt. § 64 Satz 2 gilt entsprechend.

(2)
1

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird auch durchgeführt für die genehmigungsbedürftige vorübergehende Nutzung eines nicht als Versammlungsraum genehmigten Raumes als Versammlungsraum für die Durchführung einer Veranstaltung, die auch Übernachtungen einschließen kann, wenn der Raum für diese vorübergehende Nutzung nicht mehr als drei Mal im Jahr für jeweils nicht mehr als vier Tage genutzt wird.

2

Bei Baumaßnahmen nach Satz 1 prüft die Bauaufsichtsbehörde nur, ob für die vorübergehende Nutzung der Brandschutz gewährleistet ist.

3

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass durch das Vorhaben aus anderen Gründen eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen zu besorgen ist, kann die Bauaufsichtsbehörde die Prüfung deswegen auf die Einhaltung weiterer Vorschriften des öffentlichen Baurechts erweitern.

4

Die §§ 51 und 65 finden keine Anwendung.

5

Bauvorlagen sind nur zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 2 erforderlich ist; Regelungen in einer Verordnung nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 8, nach denen Nachweise, die den in § 65 genannten entsprechen, oder weitere Bauvorlagen, die für die Prüfung nach Satz 2 nicht erforderlich sind, zu übermitteln sind, finden ebenfalls keine Anwendung.

6

Die Bauaufsichtsbehörde kann abweichend von Satz 5 im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise, insbesondere eines Brandschutzkonzepts, fordern, wenn die in § 53 Abs. 9 Satz 2 genannten Umstände vorliegen und soweit es zur Prüfung nach Satz 2 oder 3 erforderlich ist. § 64 Satz 2 gilt entsprechend.

(3)

Über erforderliche Ausnahmen, Befreiungen und Zulassungen von Abweichungen von Vorschriften, deren Einhaltung nach den Absätzen 1 und 2 nicht geprüft wird, wird nur auf besonderen Antrag entschieden.

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